Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Coloplast“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2 Stiftungszweck
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung und damit des Wissensstandes und der Fortbildung auf den Gebieten Stoma-, Inkontinenz- und Wundversorgung.

2) Die Förderung geschieht insbesondere mittels

Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
Vergabe von Forschungsaufträgen
Aussetzung von Forschungspreisen
Gewährung von Stipendien zum Zwecke der Ausbildung, der Fortbildung oder der Forschung
Gewährung von Forschungszuschüssen.
3) Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgabe nicht selbst behandelt.

4) Die Ergebnisse der Forschungs- und/oder sonstigen satzungsmäßigen Tätigkeit der Stiftung werden der interessierten Allgemeinheit ohne Einräumung von Exklusivrechten durch Veröffentlichung oder im Rahmen der von der Stiftung durchgeführten wissenschaftlichen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

§ 3 Stiftungsvermögen
1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifterin / des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens
1) Das Stiftungsvermögen ist Ertrag bringend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.

2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Kuratorium
1) Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren ernannt werden. Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.

2) Die Kuratoriumsmitglieder werden von dem Stifter, der Coloplast GmbH, ernannt.

3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Umfrage. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

4) Das Kuratorium überwacht den Vorstand. Es hat den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und über dessen Entlastung alljährlich zu beschließen.

5) Über folgende Angelegenheiten kann der Stiftungsvorstand nicht ohne Zustimmung des Kuratoriums beschließen:

über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung
über die Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich Stiftungsleistungen.
6) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums.

7) Die Kuratoriumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 6 Stiftungsvorstand
1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens drei und höchstens sieben Personen besteht, die vom Kuratorium für die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grunde ist möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes sind die Nachfolger nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.

2) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in) auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.

3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sofern Stiftungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, kann der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Richtlinien erlassen.

4) Änderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, Annahmeerklärungen und sonstigen Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person, mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.

3) Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszwecks eine Jahresabrechnung. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüft.

§ 8 Vertretung der Stiftung
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
1) Der Stiftungsvorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

2) Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§ 10 Vorstandssitzungen
1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/der Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich oder zu Protokoll unter Aufgabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12 Stiftungsleistungen
1) Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Vergabe von Geldleistungen. Der Erlass und etwaige Änderungen der Richtlinien sind vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

2) Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung werden an den Vorstand gerichtet. Dieser bestimmt nach Prüfung des Gesuches die Höhe der Leistungen unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen und holt die mit einfacher Mehrheit zu erteilende Zustimmung des Kuratoriums ein.

§ 13 Satzungsänderung
Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand vorbehaltlich der mit einfacher Mehrheit zu erteilenden Zustimmung des Kuratoriums mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 14 Auflösung
1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand vorbehaltlich der mit einfacher Mehrheit zu erteilenden Zustimmung des Kuratoriums mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks soll das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor von dem Vorstand durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte rechtsfähige Stiftung fallen, die es zu unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

§ 16 Schlussbestimmung
1) Die Bestellung des zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung amtierenden Vorstandes enthält das Stiftungsgeschäft. Dieses enthält zugleich die gemäß § 6 Abs. 3 vorgenommene Ämterverteilung.

2) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft.

Hamburg, im Januar 2011

Stiftung Coloplast: Satzung

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