Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform 
1. Die Stiftung führt den Namen „STIFTUNG COLOPLAST“.  
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.  

2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.  

§ 2 Stiftungszweck  
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung und damit des Wissensstandes und der Fortbildung auf den Gebieten Stoma, Inkontinenz, Wundversorgung, Urologie, Tracheotomie und Laryngektomie-Versorgung. 

2. Die Förderung der Stiftungszwecke geschieht insbesondere mittels der

  • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Bildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
  • Vergabe von Forschungsaufträgen  
  • Aussetzung von Forschungspreisen  
  • Gewährung von Stipendien zum Zwecke der Ausbildung, der Fortbildung oder der Forschung 
  • Gewährung von Forschungszuschüssen
  • Aufklärungs- und Informationsarbeit insbesondere gegenüber Betroffenen und deren Angehörigen. 

3. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2  der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst behandelt. Die Stiftung kann  ihre Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass sie anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mitte zur Verwirklichung der Zwecke nach diesem § 2 zuwendet oder – im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen – Zuwendungen zu deren Vermögensausstattung macht. 

4. Die Ergebnisse der satzungsmäßigen Tätigkeit der Stiftung werden, soweit sie die Förderung der Wissenschaft und Forschung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung betreffen, der interessierten Allgemeinheit ohne Einräumung von Exklusivrechten durch Veröffentlichung oder im  Rahmen der von der Stiftung durchgeführten wissenschaftlichen Veranstaltungen zur Verfügung  gestellt.  

5. Die Zwecke der Stiftung müssen nicht alle gleichzeitig und/oder in gleichem Umfang verwirklicht  werden. Die Entscheidung über die zu ergreifenden Zweckförderungsmaßnahmen obliegt dem Stiftungsvorstand nach seinem Ermessen.

§ 3 Rechte der Begünstigten  
Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen zu. Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen wird auch nicht durch wiederholte Zuwendungen begründet. Antragsteller haben keinen Anspruch auf Auskunft über die Entscheidung des Vorstandes über die Gewährung oder Versagung von Stiftungsleistungen.  


§ 4 Stiftungsvermögen  
1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.  

2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifterin / des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken. 

3. Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.  

4. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend sowie im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. 


§ 5 Anlage des Stiftungsvermögens  
1. Umschichtungen des Stiftungsvermögens zum Erhalt und zur Mehrung des Stiftungsvermögens oder seiner Ertragskraft sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Die Erhaltung des Grundstockvermögens ist dabei zu gewährleisten. Umschichtungsergebnisse des  Stiftungsvermögens können in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden. Das  Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der jeweiligen Marktlage Ertrag bringend und mit einem angemessenen Chancen-Risiko-Verhältnis anzulegen. Eine generelle Beschränkung auf bestimmte Anlageklassen besteht nicht. 

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 
§ 6 Kuratorium  
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren ernannt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums führen bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers ihr Amt weiter, sofern das ausscheidende Mitglied nicht das sofortige Ausscheiden erklärt. Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in) auf die Dauer von jeweils fünf Jahren. 

2. Die Kuratoriumsmitglieder werden von dem Stifter, der Coloplast GmbH, ernannt.  

3. Das Kuratorium fasst bei Anwesenheit seiner sämtlichen Mitglieder seine Beschlüsse in Sitzungen, § 10 Absatz 2 sowie § 11 Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse, soweit gesetzlich oder durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. 

4. Das Kuratorium bestellt, berät, überwacht und kontrolliert den Vorstand. Es hat den Jahresabschluss sowie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes zu prüfen, den Wirtschaftsplan zu genehmigen und über die Entlastung des Vorstandes alljährlich zu beschließen.  

5. Über folgende Angelegenheiten kann der Stiftungsvorstand nicht ohne Zustimmung des Kuratoriums beschließen:  

a. über Satzungsänderungen, Zu- und Zusammenlegungen und über die Auflösung der Stiftung  
b. über die Grundsätze zur Verwendung der Stiftungsmittel, die im Rahmen von Richtlinien nach § 13 festgelegt werden 

6. Das Kuratorium hat das Recht, auf Basis eines entsprechenden Beschlusses des Kuratoriums, vom Vorstand der Stiftung Auskunft über alle Vorgänge der Stiftung zu verlangen und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung zu nehmen. 

7. Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums. 

8. Die Kuratoriumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.  


§ 7 Stiftungsvorstand  
1. Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens drei und höchstens sieben Personen besteht, die vom Kuratorium für die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grunde ist möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes sind die Nachfolger nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter, sofern das ausscheidende Mitglied nicht das sofortige Ausscheiden erklärt.  

2. Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in) auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.  

3. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; auf Antrag erhalten sie die ihnen in Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entstandenen, nachgewiesenen erforderlichen Auslagen erstattet. 

4. Änderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, Annahmeerklärungen und sonstigen Beweisunterlagen über Vorstands ergänzungen sind beizufügen. 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes  
1. Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten,  soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der  Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.  

2. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person, mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen.  Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.  

3. Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach  Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand nach gewissenhafter Prüfung der  Erfüllung des Stiftungszwecks einen Tätigkeitsbericht sowie eine Jahresabrechnung. Die  Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüft. Die geprüfte 
Jahresabrechnung, der Tätigkeitsbericht und der Wirtschaftsplan sind unverzüglich dem Kuratorium zur Genehmigung zuzuleiten, § 11 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend. 


§ 9 Vertretung der Stiftung 
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung gemäß § 84 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.  

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes  
1. Der Stiftungsvorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern gesetzlich oder durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt. 

2. Der Vorstand kann mit Zustimmung aller seiner Mitglieder Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen und in jeder beliebigen Form, auch im Wege jeder Art von Telekommunikation, insbesondere auch per E-Mail, Fax oder fernmündlich und auch in gemischter Form fassen. Die diesbezügliche Zustimmung eines Mitglieds des Vorstands kann ausdrücklich oder konkludent durch die Stimmabgabe in vorstehender Form erfolgen.

§ 11 Vorstandssitzungen  
1. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/der Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine  Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes sowie erforderlichenfalls den notwendigen Zugangsdaten ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresabrechnung, den Tätigkeitsbericht und den Wirtschaftsplan beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.  

2. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Einladung erfolgt in Schrift- oder Textform per Brief oder per E-Mail an die jeweils zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Sind alle Mitglieder des Vorstands in der Sitzung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten, kann auf die Einhaltung aller vorstehenden Formalien 
verzichtet werden. Der Verzicht kann ausdrücklich durch Beschluss oder konkludent erfolgen, indem alle Mitglieder des Vorstands ohne Widerspruch zur Tagesordnung verhandeln. 

3. Die Sitzungen des Vorstandes finden am Sitz der Stiftung statt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder können Sitzungen auch an jedem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattfinden oder per Video-/Telefonkonferenz bzw. auf vergleichbarem technischem Weg oder in gemischter Form stattfinden. 

4. Den Mitgliedern des Kuratoriums ist die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ohne eigenes Stimmrecht im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Absatz 4 gestattet. Sie sind jeweils entsprechend Absatz 2 Satz 2 zu laden, wobei der Vorsitzende des Vorstandes nach seinem Ermessen entscheidet, ob und welche Unterlagen mit der Einladung an die Mitglieder des Kuratoriums übersendet werden. Die ordnungsgemäße Einladung der Kuratoriumsmitglieder ist nicht Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes. Etwaige kurzfristige Änderungen der Tagesordnung, der Tagungszeit oder des Tagungsortes oder den notwendigen Zugangsdaten sind den Mitgliedern des Kuratoriums durch den Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Durch Beschluss des Vorstandes können die Mitglieder des Kuratoriums für einzelne Tagesordnungspunkte von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
 
5. Der Vorsitzende des Vorstandes ist ferner berechtigt, über die Zulassung von weiteren Teilnehmern an den Vorstandssitzungen zu entscheiden (wie z.B. steuerliche Berater, Rechtsberater oder sonstige Dritte). Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 gelten für die weiteren Teilnehmer entsprechend. 

6. Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest. Über jede Sitzung ist ein schriftliches Protokoll der Sitzung mit Angaben zu Ort, Zeit, Teilnehmern, Beschlussinhalten und Abstimmungsergebnissen zu fertigen. Das Protokoll ist durch den Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Soweit zu Beginn der Sitzung durch Beschluss keine anderweitige Festlegung getroffen wird, ist der/die Vorsitzende des Vorstands zugleich Sitzungsleiter. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin an die Mitglieder des Vorstands sowie des Kuratoriums zu übersenden, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Abwesenden Vorstandsmitgliedern steht ein nachträgliches Einspruchsrecht nicht zu.
 
7. Erfolgt eine Beschlussfassung des Vorstandes in der Form des § 10 Absatz 2, hat der Vorsitzende des Vorstands für eine Niederschrift der gefassten Beschlüsse als Protokoll und dessen Versendung nach Maßgabe des Absatzes 6 zu sorgen, in dem auch die Art und Weise der einzelnen Stimmabgaben wiedergegeben wird.  


§ 12 Geschäftsjahr  
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  


§ 13 Stiftungsleistungen  
1. Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Vergabe von Stiftungsleistungen. Der Erlass und etwaige  Änderungen der Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums und sind vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.  

2. Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung werden an den Vorstand gerichtet. Dieser entscheidet nach Prüfung des Gesuches, ob Leistungen gewährt werden und bestimmt deren Gegenstand bzw. Höhe, unter Beachtung der Richtlinien über die Vergabe von Stiftungsleistungen sowie den steuerrechtlichen Bestimmungen.  

§ 14 Satzungsänderung  
1. Änderungen der Satzung, einschließlich Zweckänderungen und Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung, sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
 
2. Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand vorbehaltlich der mit einfacher Mehrheit zu erteilenden Zustimmung des Kuratoriums (§ 6 Absatz 5 Buchstabe a)) mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.  

3. Eine Satzungsänderung darf erst beschlossen werden, nachdem mit der zuständigen Finanzbehörde vorabgestimmt wurde, dass die beabsichtigte Maßnahme im Hinblick auf die Steuerbegünstigung der Stiftung unbedenklich ist. 

§ 15 Zu- und Zusammenlegung, Auflösung  
1. Zu- und Zusammenlegung sowie die Auflösung der Stiftung sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. 

2. Über eine Zu- oder Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand vorbehaltlich der mit einfacher Mehrheit zu erteilenden Zustimmung des Kuratoriums (§ 6 Absatz 5 Buchstabe a)) mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.  

3. Beschlüsse über eine Zu- oder Zusammenlegung oder die Auflösung sowie über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke dürfen erst nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt gefasst werden.  

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an eine zuvor von dem Vorstand durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 dieser Satzung zu verwenden hat.  

§ 16 Aufsicht  
Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.  


§ 17 Schlussbestimmung  
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft.  


Hamburg, im November 2025

Stiftung Coloplast: Satzung

Gerne stellen wir Ihnen die Satzung der Stiftung Coloplast als PDF Dokument zum Download zur Verfügung.

 

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