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Sie wollen sich neuen Herausforderungen stellen und sich beruflich weiterentwi­ckeln? Sie planen eine Fortbildung, even­tuell sogar im Ausland? Dann bewerben Sie sich doch für ein Stipendium der Stiftung Coloplast.

Die im Jahre 1991 gegründete gemein­nützige Stiftung Coloplast fördert die Aus- und Fortbildung von Pflegekräften in den Bereichen

  • Stomaversorgung
  • Ableitende Inkontinenzversorgung
  • Moderne Wundversorgung

durch Aus- und Fortbil­dungsstipendien. Fortbildungsstipendien werden auch für Auslandaufenthalte an ausländischen Einrichtungen oder Instituten gewährt.

Die Bewerbung erfolgt unkompliziert per Antragsformular und kann ab sofort eingereicht werden. Die Antragsformulare werden vom Stiftungsvorstand ausgewertet und die Stipendiaten schriftlich benachrichtigt.

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Antragsformular

Für die Beantragung eine Stipendiums füllen Sie bitte unser Antragsformular aus.
Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte Bewerbungen akzeptiert werden. 

Dem Antrag sind beizufügen:

  • die Darstellung der Zielsetzung des geplanten Projekts/Studienaufenthalts ggf. mit Vorschlägen der zu besuchenden Zentren einschließlich Angabe der jeweiligen Klinik- oder Forschungsleiter

  • eine Kurzfassung des beruflichen Werdegangs; Kopien, Sonderdrucke oder Exemplare von Publikationen, Diplomarbeiten oder Dissertationen auf den Gebieten zum Beispiel Stomaversorgung, ableitende Inkontinenzversorgung sowie transanale Irrigation

  • ein Operationskatalog oder eine Tätigkeitsdarstellung

  • eine Erklärung des übergeordneten leitenden Arztes und/oder der Pflegedienstleitung über den vorgesehenen Einsatz des Bewerbers auf den unter § 1 der Stipendienordung genannten Gebiete

Laden Sie sich noch heute das Antragsformular herunter, füllen Sie es aus und schicken Sie es per Post an uns zurück!

Antrag auf Teilnahme

Wenn Sie einen Antrag für ein Stipendium einreichen möchten, füllen Sie bitte das entsprechende Antragsformular aus. Anhand der gemachten Angaben wird entschieden, ob ein Stipendium durch die Stiftung Coloplast in Frage kommt. Der durchschnittliche Förderbetrag pro Stipendium lag in den letzten Jahren bei 5.000 EUR.

Sie werden schriftlich darüber informiert, ob die Stiftung Coloplast Sie mit einem Stipendium fördert.

Ausführliche Informationen zur Stipendienvergabe finden Sie hier.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an Frau Judith Mußfeldt unter dejmu@coloplast.com.

 

Stipendien- und Zuschussordnung

Stipendien und Forschungszuschüsse

§ 1 Allgemeine Grundsätze der Förderung

(1) Die Stiftung kann nach § 2 ihrer Satzung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung und damit des Wissensstandes und der Fortbildung auf den Gebieten Stoma-, Inkontinenz- und Wundversorgung unter anderem Stipendien sowie Forschungszuschüsse vergeben. Zweck dieser Stipendienordnung ist es, allgemeine Grundsätze für die Vergabe von Stipendien sowie Forschungszuschüssen aufzustellen.

(2) Die Förderung mittels Stipendien sowie Forschungszuschüssen soll dem auf einem in § 2 der Satzung bestimmten Gebiet (oder mehreren dieser Gebiete) tätigen ärztlichen wissenschaftlichen Nachwuchs und besonders befähigten Pflegenden zugutekommen, der/die insbesondere auf den Gebieten

a) Colorektale Chirurgie, Stoma-, Inkontinenz-/ urologische Versorgung;

b) Pathophysiologie der Wundheilung, Diagnostik und Therapie von Problemwunden, Standardisierung der Wundbehandlung und Prophylaxe der Wundentstehung und Wundheilungsstörung; sowie

c) Optimierung der Versorgungsstrukturen (insbesondere in den Bereichen Health Care Management und Public Health) bei den unter a) und b) genannten potentiellen Patientengruppen

zu forschen oder sich aus- oder fortzubilden beabsichtigt/beabsichtigen.

(3) „Stipendiat“ im Sinne dieser Stipendienordnung meint auch Stipendiatin, „Bewerber“ auch Bewerberin.

§ 2 Art der Förderung

(1) Ausbildungsstipendien werden im Anschluss an ein hervorragend abgeschlossenes Hochschulstudium oder an besonders befähigte Pflegende gewährt; sie dienen der Ausbildung auf einem Gebiet oder mehreren Gebieten gemäß § 1 Abs. 2 dieser Ordnung (i.V.m. § 2 der Satzung) durch Aufenthalt an einer besonderen Forschungseinrichtung und/oder durch Erlernen bestimmter Methoden oder durch eine zusätzliche Ausbildung.

(2) Fortbildungsstipendien werden jungen Hochschulabsolventen oder an besonders befähigte Pflegende gewährt, die bereits praktisch tätig gewesen sind und sich durch besondere Leistungen hervorgetan haben; sie dienen der Ausweitung bisher erlernter Fähigkeiten in einem oder mehreren Gebieten gemäß § 1 Abs. 2 dieser Ordnung (i.V.m. § 2 der Satzung). Voraussetzung für die Gewährung eines Fortbildungsstipendiums ist eine wissenschaftliche Beschäftigung und/oder praktische Erfahrung, die durch das Stipendium nachhaltig gefördert werden kann.

Publikationen oder eigene wissenschaftliche Konzepte auf einem der in § 1 Abs. 2 dieser Ordnung (i.V.m. § 2 der Satzung) genannten Gebiete, die im Zeitpunkt der Gewährung des Stipendiums nicht länger als 10 Jahre zurückliegen, sind nicht zwingende Voraussetzung, beeinflussen aber die Entscheidung bei der Vergabe der Stipendien.

(3) Forschungsstipendien werden im Anschluss an ein hervorragend abgeschlossenes Hochschulstudium gewährt und dienen Studienaufenthalten zu den in § 1 Abs. 2 dieser Ordnung (i.V.m. § 2 der Satzung) bestimmten Zwecken an international bekannten Zentren.

(4) Forschungszuschüsse können im Anschluss an ein hervorragend abgeschlossenes Hochschulstudium zur Förderung bestimmter Forschungsprojekte oder wissenschaftlicher Arbeiten auf den Gebieten gemäß § 1 Absatz 2 dieser Ordnung (i.V.m. § 2 der Satzung) gewährt werden.

§ 3 Umfang der Förderung

(1) Das Stipendium soll in der Regel die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme stehenden Kosten  (Teilnahmegebühren, Prüfungsgebühren, Hospitationskosten, ggf. Kosten des Erwerbs der für die Teilnahme an der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme notwendigen Fachliteratur) abdecken. Im Ausnahmefall, nämlich insbesondere bei Forschungsstipendien und/oder bei einer finanziellen Förderung der Fortbildung wissenschaftlichen ärztlichen Nachwuchses durch eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Krankenhäusern, Universitätskliniken, ausländischen Einrichtungen oder Instituten mit einem Schwerpunkt in einem oder mehreren Gebieten gemäß § 2 der Satzung, können auch nachweislich anfallende Reise- und/oder Unterbringungskosten sowie Kosten der allgemeinen Lebensführung in angemessenem Umfang übernommen werden.

(2) In der Regel werden die Stipendien für die Dauer der jeweiligen Ausbildung bewilligt; möglich ist aber auch die Übernahme eines bloßen Teils der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang stehenden Kosten.

(3) Stipendien und Forschungszuschüsse können als Einmalbetrag bis zu 10.000,00 Euro gewährt werden.

Im begründeten Einzelfall kann der Betrag für Stipendien und Forschungszuschüsse erhöht werden.

(4) Etwa auf das oder im Zusammenhang mit dem Stipendium oder auf den oder im Zusammenhang mit dem Zuschuss anfallende Steuern hat der Stipendiat selbst zu tragen. Das gilt insbesondere bei Forschungsstipendien und sonstigen Fällen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, soweit diese eine Beihilfe beinhalten, die für die persönliche Lebensführung des Stipendiaten bestimmt ist.

(5) Zwischen der Stiftung und dem Stipendiaten entsteht und besteht kein Anstellungsverhältnis; Beiträge zur Sozialversicherung werden nicht übernommen. In Härtefällen (Krankheit) kann der Vorstand eine Beihilfe gewähren. Für seinen Versicherungsschutz hat der Stipendiat selbst Sorge zu tragen.

§ 4 Verpflichtungen des Stipendiaten

(1) Mit der Annahme des Stipendiums hat sich der Stipendiat zur Einhaltung der Bestimmung dieser Stipendien- und Zuschussordnung zu verpflichten. Erklärt sich der Stipendiat hierzu nicht bereit, oder hält er die Bestimmungen dieser Stipendien- und Zuschussordnung nicht ein, so kann das Stipendium/der Forschungszuschuss auch nachträglich wieder entzogen werden.

(2) Für die Dauer seiner Förderung  soll der Stipendiat keine Tätigkeiten übernehmen, die dem Zweck der Förderung durch die Stiftung Coloplast zuwider laufen.

Ein anderes Stipendium darf während der Laufzeit des mit dem Stipendium/dem Zuschuss geförderten Projekts nur mit Genehmigung der Stiftung Coloplast angenommen werden.

(3) Mit Annahme des Stipendiums/des Zuschusses hat sich der Stipendiat zu verpflichten, der Stiftung Coloplast auf Anforderung über den Stand seiner geförderten Tätigkeit zu berichten und in jedem Fall innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Aus- und Fortbildungsmaßnahme einen Nachweis über die Teilnahme und den erfolgten Abschluss (im Fall von Forschungsstipendien oder –zuschüssen einen veröffentlichungsgeeigneten zusammenfassenden Bericht) an den Stiftungsvorstand zu senden. Dieser Bericht soll sowohl eine Zusammenfassung der mit dem Stipendium oder dem Forschungszuschuss geförderten Tätigkeiten geben als auch die aus der Förderung gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen einschließlich der darauf beruhenden Perspektiven für die eigene künftige Tätigkeit aufzeigen.

(4) Die Stiftung behält sich vor, den Bericht des Stipendiaten ganz oder teilweise zu veröffentlichen und/oder auch in anderen Zusammenhängen darauf zu verweisen, dass der Stipendiat ein Stipendium/einen Forschungszuschuss der Stiftung Coloplast erhält oder erhalten hat; hiermit erklärt sich der Stipendiat mit Annahme des Stipendiums/des Zuschusses einverstanden.

(5) Der Stipendiat wird in wissenschaftlichen Arbeiten, die während oder aufgrund der Förderung abgefasst und innerhalb des Forschungszeitraums oder später veröffentlicht werden, in üblicher Weise darauf hinweisen, dass die Forschungsergebnisse mit Unterstützung der Stiftung Coloplast erzielt worden sind. Ein Sonderdruck dieser Arbeiten ist ggf. der Stiftung Coloplast zuzuleiten.

§ 5 Antrag

(1) Die Bewilligung des Stipendiums/des Forschungszuschusses ist von Pflegenden unter Verwendung des dafür auf der Homepage der Stiftung Coloplast (www.stiftung-coloplast.de) bereitgestellten Fragebogens und Beifügung der dort genannten Unterlagen – insbesondere einer Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Bewerbung um ein Stipendium der Stiftung Coloplast befürwortet wird – zu beantragen.

(2) Notwendiger Inhalt des Antrags von Bewerbern aus dem Bereich des wissenschaftlichen ärztlichen Nachwuchses ist:

1.     eine Darstellung der Zielsetzung des geplanten Projekts/Studienaufenthalts ggf. mit Vorschlägen der zu besuchenden Zentren einschließlich Angabe der jeweiligen Klinik- oder Forschungsleiter;

2.     eine Kurzfassung des beruflichen Werdegangs;

3.     eine Erklärung des Dienstherrn über den vorgesehenen Einsatz des Bewerbers auf den unter § 1 genannten Gebieten;

4.     eine Erklärung des Dienstherrn, dass die Bewerbung um ein Stipendium/einen Forschungszuschuss befürwortet wird;

5.     eine Bestätigung des Bewerbers, dass er sich für den Fall der Vergabe eines Stipendiums an ihn mit der Annahme des Stipendiums zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Stipendien- und Zuschussordnung verpflichtet;

soweit vorhanden, sollten dem Antrag zudem beigefügt sein:

6.     Kopien der Sonderdrucke oder Exemplare von Publikationen, Diplomarbeiten oder Dissertationen aus den o.g. Gebieten;

7.     ein Operationskatalog oder eine Tätigkeitsdarstellung.

Der Antrag ist zu richten an:

Stiftung Coloplast
Postfach 70 03 40
22003 Hamburg

oder per eMail an: declhe@coloplast.com

§ 6 Auswahl

(1) Der Vorstand berät in Vorstandssitzungen über vorliegende Anträge und entscheidet hierüber gegebenenfalls nach Einholung sachverständigen externen Rates.

(2) Der Vorstand der Stiftung Coloplast behält sich vor, Kliniken/Zentren bzw. Ausbildungsstätten für den Studienaufenthalt auszuwählen und mit diesen Vereinbarungen über den Aufenthalt der Stipendiaten zu treffen.

(3) Die Entscheidung über den Hospitationsort wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Stipendiaten gefällt.

(4) Die Stiftung Coloplast behält sich vor, insbesondere die als Stipendien gewährten Beträge zugunsten des Stipendiaten unmittebar an den Veranstalter der vorgesehenen Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme zu zahlen.

Diese Stipendien- und Zuschussordnung wurde vom Vorstand der Stiftung Coloplast einstimmig beschlossen und von dem für die Stiftung Coloplast zuständigen Finanzamt genehmigt.

Hamburg, im Februar 2014

Der Vorstand der Stiftung Coloplast.

Stipendien- und Zuschussordnung

Gerne stellen wir Ihnen die Stipendien- und Zuschussordnung der Stiftung Coloplast als pdf zum Download zur Verfügung.

 

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